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Würde Dr. Andreas Unterberger beispielsweise die Homepage der Arbeiterkammer aufrufen, dann könnte er genaue Angaben über die Dauer der Entgeltfortzahlung machen und müßte nicht pauschaliert von Monaten sprechen:
Wenn Sie angestellt sind, erhalten Sie bei Krankheit oder Unglücksfall weiterhin Ihr Gehalt. Der Anspruch ist davon abhängig, wie lange Ihr Dienstverhältnis bereits dauert. Keinen Anspruch haben Sie, wenn Sie die Erkrankung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbei geführt haben.
So lange erhalten Sie Entgeltfortzahlung:
- Dienstverhältnis bis zu 5 Jahre: 6 Wochen
- Dienstverhältnis ab 5 Jahren: 8 Wochen
- Dienstverhältnis ab 15 Jahren: 10 Wochen
- Dienstverhältnis ab 25 Jahren: 12 Wochen
KMU-Betriebe müßten nicht in erster Linie über Auslagerungen nachdenken, denn für diese Dienstgeberinnen gibt es immerhin Zuschüsse auch in Fällen von Freizeitunfällen:
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern leistet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) dem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, etc.), die bei der AUVA unfallversichert sind. Damit sind auch teilzeitbeschäftigte und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer erfasst.
Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die aufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls nach dem 30.9.2002 eingetreten ist.
Riskant allerdings ist es, einen leitenden Angstellten zu beschäftigen, der nicht um all die zahlreichen Förderungen weiß, die Arbeitgeberinnen rechtlich zustehen.
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