Man kann der Islamischen "Glaubensgemeinschaft", die hierzulande das alleinige Recht zur Auswahl ihrer Religionslehrer hat, gar nicht vorwerfen, dass sie ihre Absichten verbergen will. Denn im offiziellen Lehrplan für den Islamischen Religionsunterricht aus dem Jahr 1983 sind alle ideologischen Anliegen eines politischen Islams aufgelistet. Als offizieller Lehrinhalt findet sich da: "die islamische Staatsordnung" (als ob es eine katholische oder protestantische oder jüdische Staatsordnung gäbe); oder die islamische "Familienordnung" und "Gesellschaftsordnung"; oder die "Merkmale der islamischen Gesetzgebung: Aufgrund der genauen Befolgung des Koran und der Sunna im Zivilrecht, im Strafrecht, im Verfassungsrecht, im Völkerrecht."

Mit anderen Worten: An österreichischen Schulen wird von völlig unkontrollierten Lehrern nichts anderes als die volle und ganze Scharia gelehrt. Und das mit voller Absegnung durch den Lehrplan, während sich die Politik über die Reden netter islamischer Funktionäre freut, dass derzeit keine Einführung der Scharia verlangt werde. Sie wird halt nur gelehrt.

Dr. Andreas Unterberger
am 26. Oktober 2007

 

1. November 2007

Gemäß Biographie (Österreich-Lexikon A.E.I.O.U.) hat Dr. Andreas Unterberger auch Jus studiert. Und als der Tageszeitung der Republik chefredakteurender Staatsbürger ist es seine Pflicht und sein Recht die Gesetze seines Landes zu kennen, wie zum Beispiel jene, die den Religionsunterricht, wenn über diesen zu schreiben er sich schon mal befähigt sieht, in Österreich regeln.
Aber ein Tagebuch, auch ein öffentliches, schmücken keine Gesetze. So einen Gedanken könnte
Dr. Andreas Unterberger in irgendeinem Merkbüchlein irgendwann einmal gelesen und dann in
seine Leitkultur integriert haben.
Ob Tagebuch oder nicht Tagebuch: nach der Lektüre des Religionsunterrichtsgesetzes jedenfalls können folgende Schlüsse durchaus gezogen werden:
    Dr. Andreas Unterberger ist das Religionsunterrichtsgesetz unbekannt, weil er ein Wirtschafts- flüchtling ist. Nicht aber aus einem anderen Land, sondern in Österreich. Der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist das Religionsunterrichtsgesetz nämlich nicht nur bekannt, die Islamische Glaubensgemeinschaft hat es auch auf ihrer Homepage veröffentlicht.
        Ein Definitionsangebot als Einschub, weil immer mal wieder nach einer endgültigen Erklärung für den Begriff Wirtschaftsflüchtling gesucht wird:
        Ein Wirtschaftsflüchtling flüchtet im eigenen Land vor der Wirtschaft.
        Und findet zumeist schützende Aufnahme im dritten Arbeitssektor.
    Es geht wohl wieder einmal mehr nur um tumbe Verteidigung des Österreichischen, es geht wohl wieder einmal mehr nur um Hetze gegen Nicht-Christliches. Um dies aber tun zu können, müssen menschgemäß die österreichischen Gesetze verschwiegen werden; denn sonst würde allen Dahampredigern augenblicklich ihr Schaum eintrocknen und ihnen ihre Münder derart verkleben, daß sie keinen ungeraden Satz des Anwurfes ...
    Dafür liefert auch diese Tagebucheintragung Hinweise:
    Nicht die Islamische Glaubensgemeinschaft hat hierzulande das alleinige Recht zur Auswahl ihrer Religionslehrerinnen, sondern alle; denn gemäß § 2 Abs. 1 wird der Religionsunterricht durch die betreffende gesetzliche anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt.
    Daß es völlig unkontrollierte Lehrerinnen an österreichischen Schulen geben soll, kann nur eine Behauptung sein. Denn im § 2 Abs. 1 ist auch festgehalten, daß dem Bund das Recht zusteht, den Religionsunterricht durch seine Schulaufsichtsorgane in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.
    Es werde die volle und ganze Scharia gelehrt: § 2 Abs. 3 besagt, es dürfen für den Religionsunterricht nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden, die nicht
    im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen.
    Als offizieller Lehrinhalt fände sich da: die islamische Staatsordnung. Aus dem Lehrplan hat
    Dr. Andreas Unterberger nicht zitiert den Zusatz: »Die historische Schilderung des islamischen Staates und der islamischen Völker von der Zeit Mohammads (S.A.S.) bis zur Gegenwart.«
    Ob es als Ausdruck einer nach wie vor katholischen Staatsordnung gesehen werden kann, werden Juristinnen zu beurteilen wissen: Gemäß § 2 b Abs. 1 hat jedenfalls ein Schulerhalter
    ein Kreuz in allen Klassenräumen anzubringen, wenn die Mehrzahl der Schülerinnen in den
    unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen einem christlichen Religionsbekenntnis angehört.
Dieses Tagebuch ist auch Beispiel dafür, wie notwendig es wäre, die betreffenden Diskussionen nicht weiter ohne grundlegende Verweise auf das geltende Recht in Österreich breit zu führen. Denn Hetze und Angstmache sind nur unter Verschweigen der bestehenden Gesetze möglich, die ohne Rücksicht auf Religionsbekenntnis, Herkunft und so weiter zu exekutieren sind.